Grundsätzlich gilt, dass Rechtsberatung nur Rechtsanwälten vorbehalten ist. Nur in wenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen ist es auch anderen Personen oder Vereinigungen ebenfalls erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Erbringt eine hierzu nicht befugte Person oder Verein Rechtsberatung, so stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. war nun der Ansicht, dass der BSZ e.V. durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
"Dieser Vorwurf war aus unserer Sicht völlig haltlos", so BSZ-Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil für den BSZ erstritten hat. "Rechtsberatung für die BSZ-Mitglieder wird ausschließlich von den BSZ-Vertrauensanwälten erbracht. Der BSZ e.V. seinerseits bündelt die Interessen geschädigter Anleger und trägt Informationen zusammen".
"Unsere Einschätzung wurde nun vom LG Darmstadt vollumfänglich bestätigt und die Klage der Rechtsanwaltskammer abgewiesen", so Rechtsanwalt Florian Hitzler weiter. In den Entscheidungsgründen führt das LG Darmstadt aus: "Vereinszweck der Beklagten [BSZ e.V.] ist es, mehrere durch die gleichen Vorfälle betroffenen Personen zusammenzubringen und in einer Interessengemeinschaft zu bündeln. Rechtsberatung in dem Sinne, wie sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt wird, übernimmt der Beklage nicht"
"Wir sehen in diesem Urteil eine schöne Bestätigung und weiteren Ansporn für unsere Arbeit im Sinne der Anleger", so der Vorstand des BSZ e.V. Horst Roosen.