Die Anleger wurden daher aufgefordert, dass hier bereits von einigen Anlegern eingezahlte zusätzliche Kapital freizugeben oder aber weitere Zahlungen zu leisten. Es wurde aber auch darauf abgestellt, dass es hier im Hinblick auf die neuste BGH Entscheidung bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen Probleme geben könnte. Zwar ist die Fondsgeschäftsführung bzw. Lyod Treuhand GmbH, der Auffassung, dass auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge Rückforderungen von Anlegern verlangt werden können, und zwar in Höhe der bereits erhaltenen Ausschüttungen. Allein der Umstand aber, dass hier seitens der Fonds noch keine klare Position bezogen werden konnte, lässt darauf schließen, dass zahlreiche Anleger der Auffassung sind, hier nicht Zahlungsverpflichtet zu sein. Auffällig hierbei ist, dass Anleger der MS 2San Paplo" nur wenige Tage später sogar anwaltlich angeschrieben wurden und zur Zahlung aufgefordert wurden.
Betrachtet man die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die genaue Formulierung des Vertrages, so lässt sich mit sehr guten Argumenten begründen, dass die Entscheidung des BGH hier einschlägig ist und auf der Basis des Gesellschaftsvertrages gerade keine Rückforderung von Ausschüttungen gefordert werden können.
Auch Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt, sieht dies genauso. Er vertritt bereits zahlreiche Anleger gegenüber unterschiedlichen Lloyd Schifffonds und bestätigt, dass die gesellschaftsrechtlichen Formulierungen bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen durchaus zweifelhaft sind und eine Rückforderung dem Grunde nach nicht bestehen dürfte.
Im Rahmen zahlreicher Mandate stellte sich aber auch heraus, dass einzelne Anleger seitens der Vermittlungsgesellschaften und Beratungsgesellschaften über die Risiken von Schifffondsbeteiligungen nicht hinreichend aufgeklärt wurden. So wurden meist nur die als fast schon sicher dargestellten Renditen in den Vordergrund gestellt und die Tatsache, dass mit dem Schiff ja jeweils immer ein Gegenwert bestehen würde. Hierbei wurde in den meisten Fällen nicht daraufhin gewiesen, dass dennoch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten kann, nämlich immer dann, wenn der Veräußerungserlös des Schiffes gerade einmal das aufgenommene Fremdmittel Darlehen abdeckt und somit ein Überschuss für die Anleger nicht verbleibt. Das eingesetzte Kapital wäre dann vollständig ,,vernichtet", weshalb man von einem Totalverlust sprechen muss.
Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger von Llyodfonds keinesfalls bewusst war, dass die hier an sie geleisteten Ausschüttungen, sofern sie erfolgt sind, Darlehen seitens der Lloyd Treuhand bzw. Fondsgesellschaft dargestellt haben. Sie waren daher auch mehr als überrascht, als bei zahlreichen Fondsgesellschaften Rundschreiben versandt wurden, wonach man die ausgereichten Darlehen fündig. Auch diesbezüglich vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BHP aus Frankfurt am Main zahlreiche geschädigte Anleger.
Hinzu kommt noch, dass auch die sog. ,,weichen Kosten" erheblich zu niedrig angegeben wurden, d.h. dass die Kosten für Verwaltung, Vertrieb, Geschäftsführung höher waren, als angegeben, was zwingend dazu führt, dass weniger Anlagekapital tatsächlich zum Kauf des Schiffs verwandt wurde. Ebenso wurden die Fremdwährungsrisiken nur unzureichend dargestellt. Wurden Schifffondsbeteiligungen über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, hätte auch auf zusätzliche Rückvergütungen hingewiesen werden müssen.
Insbesondere im Hinblick auf die neusten Entwicklungen bezüglich der MS ,,SAN PABLO" und der oben genannten Schiffsfahrtgesellschaften ist Anlegern daher anzuraten, den Erwerbsvorgang und auch die weitere Vorgehensweise durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Schifffonds/ MS SAN PABLO beizutreten.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.05.2013 wieder. Je nach eintretender Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen Einschätzung führen.
Aw