Das Gesetz wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern. Seit heute soll nämlich in jeder Klageschrift stehen, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Das Gericht kann ab sofort die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO).
Es ist gut möglich, dass dieses Gesetz die (juristische) Streitkultur besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds nachhaltig verändern werden. Das heute so unauffällig in Kraft getretene Gesetz könnte eine größere und nachhaltigere praktische Bedeutung erlangen, als viele Dinge, die heute die Schlagzeilen beherrscht haben.
Die Mediation ist selbst dann noch zu prüfen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren bei einem Gericht anhängig ist. "Eine Mediation kann somit die Gerichte entlasten" sagte Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberg dem Handelsblatt Anfang Juli.
Im Mediationsverfahren ist eine einvernehmliche Streitbeilegung vor einem nicht entscheidsungsbefugten Güterrichter möglich. "Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann", sagte Leutheusser-Schnarrenberg zu einem der umstrittenen Elemente des Mediationsgesetzes. Ein Güterichter ist zuallererst ein Richter und an die Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung gebunden.
Es gab bisher während der Arbeiten an dem Mediationsgesetz in Klagen bei Kapitalanlagesachen zu Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds bisher auch schon Bemühungen der Gerichte in ein Mediationsverfahren zu kommen. Nach Erfahrungen des Autors BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) haben diese meistens dazu geführt, dass der Prozess mehrere Monate nicht vorankamen, weil die Parteien zur Bereitschaft zur Mediation befragt wurden. Es wurde kein einziges Mediationsverfahren eingeleitet.
Die Hürden einer Klage in Kapitalanlagesachen sind jedoch höher, weil nach der ZPO in der Klage informiert werden muss, ob ein Streitschlichtungsversuch unternommen wurde. Der Autor kann sich auch vorstellen, dass Gerichte Klagen erst einmal auf Eis legen, um die Parteien zu fragen, ob diese eine Streistchlichtung versucht haben.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. verschiedene Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.