Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an Medico Fonds Nr. 29 empfohlen.
Das Landgericht Gera bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde die Ehefrau des Klägers sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, obwohl er mehrfach danach gefragt hatte, ob es keine Risiken gäbe.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Der Berater hätte, so das Landgericht Gera, darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die mit einem Verlustrisiko einhergeht. Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Gera als erwiesen an, dass dem Kläger nicht gesagt worden war, dass er erhaltene Ausschüttungen evtl. würde zurückbezahlen müssen.
Selbst wenn nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre, was nach dem Landgericht Gera nicht der Fall war, hätte der Berater über die Risiken aufklären müssen. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Gera auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.
Laut dem Landgericht Gera hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen, wann der Kläger Kenntnis davon hatte, dass er keine sichere Anlage gezeichnet hat. Dies konnte von der Beklagten nicht dargelegt werden. Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Coburg auch nicht als verjährt an. Die erhaltenen Steuervorteile muss sich der Kl. nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen.
Das Gericht hat allerdings die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Insofern wird diese Frage die 2. Instanz klären müssen. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Fondsbeteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Dezember 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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