Dem Kläger wurde von einem Anlageberater der Bonnfinanz eine Beteiligung am Medico Fonds41 empfohlen. Der Kläger macht Beratungspflichtverletzungen geltend. Er sei nicht anlage- und anlegergerecht beraten worden. Das LG Karlsruhe geht eindeutig von einem Beratungsvertrag aus und bestätigt damit das Erfordernis einer anlage- und anlegergerechten Beratung. Die Beratung war kausal für die Zeichnung der Anlage.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme, Vernehmung des Beraters und eines Dritten als Zeugen sowie Anhörung des Klägers konnte das Gericht nicht vom Vorliegen einer Pflichtverletzung überzeugt werden. Nach Ansicht des Gerichtes konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Anlage zum Zwecke der Alterssicherung erworben worden sei.
Hinsichtlich der nicht anlegergerechten Beratung nimmt das Gericht Verjährung an. Es stützt sich dabei auf die jährlich übersandten Rechenschaftsberichte, woraus hervorgeht, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den tatsächlichen Ausschüttungen zurückgeblieben sind und es sich somit nicht um eine sichere Anlage handelt.
Entgegen der BGH Rspr. lässt das LG Karlsruhe für positive Kenntnis / grob fahr lässige Unkenntnis bereits ausreichen, dass die tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen. Gem. BGH ist ein mehrjähriges Ausbleiben der Ausschüttungen erforderlich, mit der Gewissheit dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Durststrecke handelt. Zudem besteht lt. BGH keine Pflicht die Rechenschaftsberichte zu lesen.
Das Gericht geht von einer vollständigen und richtigen Beratung aus. Die Erfüllung der Beratungspflicht anlagegerechter Beratung sei durch rechtzeitige Prospektübergabe erfolgt. Der Kläger habe nach Ansicht des Gerichtes eine Pflichtverletzung nicht bewiesen.
,,Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger vom Berater nicht vollständig und richtig über Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung mündlich aufgeklärt wurde". ,,Der Zeuge gab an, dass über Risiken eigentlich nicht gesprochen worden sei... ,,2.....dass über das Totalverlustrisiko nicht gesprochen worden sei...." ,,.....über das Wideraufleben der Kommanditistenhaftung sei sicher nicht gesprochen worden". Über Haftung und Verlustrisiken wurde nicht aufgeklärt.
,,Gleichwohl habe der Berater seine Pflichten durch rechtzeitige Übergabe eines inhaltlich nicht zu beanstandenden Prospektes erfüllt".
Der BGH sagt, dass ein Anleger sich auf die mündliche Beratung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, einen übergebenen Prospekt zu lesen, wenn eine Beratung stattgefunden hat oder noch stattfindet. ,,Bereits im Zeichnungsschein sei auf die unternehmerische Beteiligung hingewiesen worden".
Das OLG Karlsruhe hat die Entscheidung des LG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde werden folgende Punkte gerügt:
- die vorinstanzlichen Gerichte sind von den allgemein gültigen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim Beweis ,,sog. negativer Tatsachen" abgewichen.
- die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung von Zeugenaussagen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes.
- über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen
Bleibt nun abzuwarten wie der BGH entscheidet sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 19.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cbeck