Das Urteil ist der erfolgreiche Start in eine Reihe von Prozessen, die von Buttlar Rechtsanwälte für Anleger der Medico Fonds Ende 2011 angestrengt hat.
Keine Aufklärung über Kick-Backs
Nach den Feststellungen des Gerichts steht fest, dass die apoBank die Kägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die apoBank für die Vermittlung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 umsatzabhängige Provisionen (Kick-Backs) erhalten hat. Diesen Umstand hätte die Klägerin auch nicht durch Lektüre des Verkaufsprospekts zur Kenntnis nehmen können, da sich aus den Angaben im Verkaufsprospekt weder die Höhe der Provision noch die apoBank als deren Empfängerin eindeutig ergibt.
Rechtsfolge ist, dass die apoBank der Anlegerin nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen ihre Einlage zu erstatten hat. Im Gegenzug tritt die Anlegerin ihre Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 an die Bank ab.
Ausblick
Für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bedeutet dieser Erfolg ein gelungener Start in eine Prozessreihe, deren Klagen die Kanzlei Ende 2011 für ihre Mandanten im Zusammenhang mit deren Beteiligungen an Medico Fonds erhoben haben. Die Einschätzung der Anwälte der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, dass Klagen gegen die apoBank Aussicht auf Erfolg haben, wird durch das Urteil bestätigt. Für Anleger, die der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte in Sachen Medico Fonds ihr Vertrauen geschenkt haben, besteht deshalb die berechtigte Hoffnung, dass die apoBank ihnen ihren Schaden zu erstatten hat.
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „Medico Fonds" beizutreten.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03 .Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.