Zeugenvernehmung des Bonnfinanzberaters:
Er gab im Rahmen seiner Vernehmung unter Eid an, dass er die Anleger weder über die Haftung nach § 172 IV HGB aufgeklärt habe, noch wurde über das Totalverlustrisiko gesprochen, er ist bis heute der Ansicht dass es sich bei den geschlossenen Fonds der Medico Gruppe um sichere Anlagen handelt, die auch zur Rentensicherung geeignet sind.
Wozu soll daher eine Risikoaufklärung erforderlich sein. Das war nicht notwendig.
Die einzigen Risiken die der Berater sah, waren das Baurisiko und das Kostenrisiko welches mit der Baufertigstellung einherging. Darauf habe er auch hingewiesen.
Das Thema Mietausfall wurde den Anlegern gegenüber nicht angesprochen. Der Berater war der Meinung, hierzu bestand kein Anlass. Das Objekt wurde erst gebaut und es existieren langfristige Mietverträge.
Über das Problem der mangelhaften Fungibilität wurde nicht aufgeklärt. Diese Frage stelle sich nicht. Gab der Berater an. Es handelte sich ja um langfristige Anlagen.
Auch über Provision wurde nicht aufgeklärt. Wieso auch die 5 % Agio standen im Zeichnungsschein.
Der Berater war sich sicher, dass er den Anlegern einen Prospekt frühzeitig übergeben hatte. Dieser unter Eid geleisteten Aussage standen die Aussagen des Klägers der Drittwiderbeklagten und zweier weiterer nicht am Prozess beteiligter Anleger die als Zeugen geladen worden sind welche gleichfalls Medico Fonds beim gleichen Berater gezeichnet hatten entgegen. Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des Klägers wurde nur mit sog. Flyern geworben. Einen Prospekt haben die Anleger bis heute nicht bekommen.
Der Berater ergänzte seine Aussage noch indem er darauf verwies, dass es sich bei den Medico Fonds Prospekten um dicke Prospekte handele und deren Besprechung mit dem Anleger Stunden gedauert hätte. Man konnte die Anleger also gar nicht über alles informieren.
Der Berater begann bereits im engen Freundeskreis die Medico Anlagen zurückzukaufen. Zu den Gründen seines Handelns wollte der Berater nicht weiter Stellung nehmen.
Der Kläger gab an dass der Berater vor Zeichnung angab die Anlagen bei Bedarf jederzeit zurückzunehmen. Zu 100 % der Einlagesumme. Dass dies nicht stimmte, haben die Anleger erfahren, als Geldbedarf anstand und sie die Anlagen an die GEBAU zurückgeben wollten.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck: Welche fachliche Kompetenz haben die Anlageberater? Ein Mietvertrag kann gekündigt werden. Eine KG in Insolvenz gehen. Der Anleger könnte frühzeitigen Geldbedarf haben.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.