Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.
Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen "sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an, daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.
Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie geglaubt.
Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist, obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.
Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Erfurt die gezogenen Steuervorteile angerechnet.
Bezüglich des entgangenen Gewinns hat das Landgericht Erfurt die entgangenen Anlagezinsen auf 2 % gem. § 287 ZPO geschätzt. Der darüber hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen.
So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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