Auch sei man bemüht „Schadenbegrenzung zu betreiben und die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft wieder herzustellen“. Auch ließ der Vorstand mitteilen, dass es „offensichtlich durch Finanzvermittler zumindest teilweise zu Falschberatungen gekommen sei“. Auch wird mitgeteilt, dass die Genossenschaft derzeit nicht in der Lage ist, Einlagen der Mitglieder, die austreten wollen, auszuzahlen. Als Begründung hierfür führt der Vorstand die Satzung der Genossenschaft an, wonach ein Mindestkapital von € 25.000.000 vorgesehen ist, dieses aber weit unterschritten sei. Es wird den Anlegern daher mitgeteilt, dass bei einem Austritt aus der Genossenschaft nur mit einem extrem geringen Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz zu rechnen sei. Im Ergebnis droht ein Totalverlust.
Diese Nachricht wird die ca. 5.000 Genossenschaftsmitglieder an der NEWOG Neue Wohnbaugenossenschaft eG erneut hart treffen. Nachdem bereits im Jahr 2010 für zwei Objekte der Gesellschaft in Chemnitz die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, da die Darlehen nicht ausreichend bedient werden konnten, besteht nunmehr das Risiko, dass die Genossenschaft zahlungsunfähig ist. Zwar wurden die Objekte aus der Zwangsverwaltung Anfang 2011 kurz vor der Zwangsversteigerung veräußert. Dies scheint jedoch gemäß den Angaben des Vorstandes nicht zu einer Verbesserung der Liquiditätslage bei der NEWOG geführt zu haben. Bilanzen wurden teilweise bis heute nicht erstellt.
Ob sich diese Situation durch den neuen Vorstand der Genossenschaft ändern wird ist fraglich.
Zahlreiche Anleger haben ihre Mitgliedschaft bei der Genossenschaft bereits gekündigt. Viele erhofften sich so, zumindest ihre Einlage wieder zurück zu erhalten.
Das hier zugrunde liegende Geschäftsmodell basierte überwiegend darauf, dass man derartige Anteile an einer Genossenschaft auch über die Eigenheimzulage bezuschusst bekam. Die Eigenheimzulage konnte nicht nur für selbstgenutzte Immobilien beantragt werden, sondern auch für Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft, selbst wenn man die Wohnung selbst nicht bewohnte. Dies stellte sich für viele Anleger als ein attraktives Anlagemodell dar.
Nach Schilderung zahlreicher Anleger wurden die Anteile an der Genossenschaft jedoch im Wege des sogenannten Strukturvertriebes vertrieben. Die Anleger wurden nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Genossenschaftsbeteiligung aufgeklärt. Unter anderem wurden die Anteile an der NEWOG auch seitens des Finanzvertriebes AWD vertrieben.
Auf Grund dieser Entwicklungen bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft NEWOG Neue Wohnbaugenossenschaft eG „beizutreten“. In jedem Fall sollten betroffene Anleger, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main – sich durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG)" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.