Positiv für Verbraucher ist die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die Verkaufsprospekte, auf welche sich Finanzvertriebe regelmäßig zur eigenen Entlastung berufen, eine ausreichende Zeit vor Unterzeichnung der Anlage vorliegen müssen. Der beklagte Finanzvertrieb versuchte sich darauf zu berufen, dass der geschädigte Anleger schriftlich bestätigt habe, den Prospekt erhalten zu haben.
Eine solche Bestätigung des Verbrauchers ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch insoweit nichtssagend, weil sie nichts Näheres über die rechtzeitige Prospektübergabe aussagt. Auch, so der Bundesgerichtshof weiter, hat der Anleger trotzdem die Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen.
Diese Ausführungen sind nach Einschätzung der BSZ Vertrauensanwälte Widmaier & Seelig in der Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da viele Gerichte bisher annehmen, dass eine schriftliche Bestätigung des Prospekterhalts für den Beweis einer ausreichenden Beratung genügt.
Ferner hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich dargestellt, welche von Finanzvertrieben empfohlenen Anlagen nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.
Auf der Basis dieses Urteils sind die Chancen von Kapitalanlegern, welche eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschten und mittlerweile trotzdem Verluste oder Wertschwankungen hinnehmen mussten, auf eine teilweise oder vollständige Rückabwicklung deutlich gestiegen. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Beteiligungen an Schiffs-, Medien- und Immobilienfonds. Betroffene Anleger sollten sich nicht zurückziehen, sondern ihre Ansprüche von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen.
Es gibt gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlagen zur Altersvorsorge" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Axwied