Dieses Urteil ist auch für andere swapgeschädigte Bankkunden von Interesse. Das gern von den Banken in Swap-Gerichtsverfahren verwendete Argument, dass Vorteile aus Vorgeschäften mit anderen Swaps auf den Schadenersatz angerechnet werden müssen, wird von den Wuppertaler Richtern zurückgewiesen. Eine entsprechende Verrechnungspraxis der Banken ist damit nicht mehr möglich.
Stiegen Kunden aus laufenden Swapverträgen mit Gewinn aus, bedeutete dies für die Bank einen Verlust. Diesen Verlust holte sich die Bank meist mehrfach zurück, indem sie den Kunden zum Abschluss eines Folge-Swapvertrages brachte!
Betroffenen Anlegern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen sich schlecht oder gar falsch beraten fühlen, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft ,,Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
rotujegil