Der Gesetzgeber möchte somit den Verbraucherschutz weiter ausbauen und den Produkten zu mehr Transparenz verhelfen. Rechtsgrundlage für einen solchen „Beipackzettel“ ist bei Wertpapieren das Anlegerschutzgesetz, bei Fonds europäisches Recht. Für Fonds ausländischer Anbieter gibt es eine Übergangsfrist bis zum Juli 2012.
Ein PIB soll den Verbraucher darüber aufklären, was wirklich in dem Finanzprodukt steckt. Dazu gehören Wirkungsweise, Risiken und Ertragsmöglichkeiten aber vor allem auch, was im betreffenden Produkt an Kosten enthalten ist. Der Umfang des PIB darf zwei Seiten nicht überschreiten, bei komplizierten Produkten sind auch drei Seiten möglich. Das PIB kann in Papier- oder elektronischer Form bereitgestellt werden, es ist jedoch auch ausreichend, wenn die vermittelnde Bank eine genaue Fundstelle im Internet angibt. Gesetzliche Formvorschriften gibt es nicht, jedoch hat sich der Zentrale Kreditausschuss, in dem die Spitzenverbände der Banken vertreten sind, auf ein Formular geeinigt.
Fachleute und Forscher bezweifeln allerdings, dass sich die Situation für den einzelnen Verbraucher durch PIBs verbessert. Je nach Komplexität wird ein finanztechnischer Laie aus knappen zwei Seiten gespickt mit zumeist englischen Fachbegriffen wohl kaum die Funktionsweise finanzmathematisch anspruchsvoller Produkte erkennen können.
Somit gilt die grundsätzliche Regel: Lassen Sie von Produkten, deren Funktionsweise Sie nicht überschauen können, besser die Finger. Oder holen Sie sich eine professionelle und unabhängige zweite Meinung ein, z. B. von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt. Einen kompetenten Ansprechpartner kann der BSZ e.V. den Mitgliedern seiner Interessengemeinschaften jederzeit vermitteln.
Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.