Die Anleger hatten 2010 in zwei Tranchen die Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Pauly Biskuit AG (jetzt: 1. Dessauer Beteiligungs AG) mit der amtlichen WKN A1A6AJ jeweils im Nennwert in Höhe von € 10.000,00 gezeichnet. Ihnen wurden Zinsen in Höhe von 7,25% pro Jahr versprochen. Die Zinsen waren am 18.01.2012 fällig. Geld haben sie nicht bekommen.
Das wollte die Anleger nicht hinnehmen. Sie beauftragten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte mit der Kündigung und der Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper, der bereits mehrere Pauly-Anleger vertritt, sagt: "Zu recht. Wir haben die Anleihebedingungen geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anleger ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn die Emittentin die Zinsen mindestens 30 Tage zu spät zahlt."
Deshalb hat GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die Keksfirma am 20.02.2012 das erste Mal in Anspruch genommen, das Sonderkündigungsrecht der Anleger ausgeübt und die Rückzahlung des Zeichnungsbetrags gefordert. Darauf hat das Unternehmen nicht reagiert. Rechtsanwalt Gröpper: "Wir haben heute Klage eingereicht. Wir rechnen mit einem schnellen Prozess. Die Sach- und Rechtslage ist klar. Pauly muss das Geld zurückbezahlen."
Betroffene sollten schnell handeln. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat die Erfahrung gemacht, dass der Zeitfaktor sehr wichtig ist: "Das Unternehmen hat nicht unendlich viel Geld und bei der Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen gilt vereinfacht gesagt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Zudem ist es auch nicht ausgeschlossen, dass Sonderkündigungsrechte durch neue Umstände erlöschen."
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pauly Biskuit AG (jetzt: 1. Dessauer Beteiligungs AG) " beizutreten.