Laut einem Bericht der "taz" wird eine Anlage bei der Prokon sogar als "grünes Sparbuch" beworben.
"Diese Einschätzung kann aber angesichts der Beteiligungsform der Anleger nur als erstaunlich bezeichnet werden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Denn viele Anleger haben sich mittels Genussscheinen an dem Unternehmen beteiligt. Der Genussschein gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case droht sogar der Totalverlust der Einlage. Erschwerend kommt hinzu, dass Genussscheininhaber im Falle einer Insolvenz in der Regel nur nachrangig bedient werden. Ferner haben die Genussrechtsinhaber praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte."
Auch wenn die Prokon-Anleger eine hohe Verzinsung erhalten, sollten sie sich der Risiken bewusst sein.
Falls im Rahmen einer Beratung zum Genusscheinerwerb beispielsweise das mögliche Totalverlustrisiko nicht erwähnt oder verharmlost wurde, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Den jeweiligen Beratern kommen nämlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Unterbleibt diese Aufklärung können die betroffenen Anleger grundsätzlich nicht nur die Rückabwicklung und damit die Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Prokon" anschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.