Bisher soll Prokon tatsächlich bis zu 8 % Zinsen gezahlt und auch ausscheidenden Anlegern ihre Einlagen zurückbezahlt haben. Als problematisch wird allerdings angesehen, dass bezüglich der Einlagen in Prokon keine Sicherung derselben bestehen soll und, dass Genussrechtsinhaber kein Stimmrecht haben. Das unternehmerische Risiko der Anleger kann daher hoch sein, spätestens dann, wenn Schwierigkeiten auftreten und es fragt dann niemand mehr, was in der Vergangenheit war. Erfahrungsgemäß funktionieren solche Modelle in der Anfangsphase und die Probleme treten meist erst später auf. Ohne hohe Erträge könnten theoretisch Zinszahlungen ausfallen und im Extremfall sogar ein möglicher Totalverlust entstehen.
In der ARD sowie in wallstreet online wurde in der letzten Zeit thematisiert, dass der Verdacht bestehe, dass Prokon ein schneeballsystemähnliches System aufgebaut haben könnte. Das bedeutet, dass aus Zahlungen für Zinsen bzw. Rückzahlungen durch immer neue eingeworbene Gelder finanziert worden sein könnten.
Nach dem erwähnten Bericht von wallstreet online sollen sich nun auch Wirtschaftsprüfer geweigert haben, die Bilanzen vom Prokon freizugeben. Insgesamt, so die Recherchen, haben nahezu 75.000 Personen Gelder in einer Gesamthöhe von über 1,3 Milliarden angelegt. Sollten daher die stillen Reserven von Prokon nicht ausreichen und in der Bilanz ein Fehlbetrag bestehen, wären möglicherweise die Auszahlungen an die Anleger in Gefahr.
Nach weiteren Recherchen der Stiftung Warentest soll Prokon in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 im operativen Geschäft etwa EUR 13,5 Mio. verdient haben. An Zinsen für Anleger wurden im gleichen Zeitraum jedoch EUR 60,00 Mio ausgezahlt. Seit diesem Zeitraum sollen neue Anlegergelder nur noch sehr vereinzelt und in geringem Umfang eingegangen sein. Nach Auffassung von wallstreet online bestünden daher erhebliche Anzeichen für eine bevorstehende Krise und Insolvenz. Ob dies so eintreten wird, ist natürlich offen, einem Anleger sei jedoch angeraten, besondere Vorsicht walten zu lassen und sich rechtzeitig zu informieren, ob derartige Anzeichen zu vernehmen sind, sei es in der einschlägigen Presse oder durch andere Informationsquellen.
Wie die Heidelberger BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht Seelig und Widmaier berichten, sind Schadensersatzansprüche insbesondere dann möglich, wenn Anleger vom Banken, Versicherungen oder anderen Beratern zur Anlage in Prokon überredet wurden. Immer dann, wenn das hier tatsächlich bestehenden Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken einer Anlage in Form von Genussrechten nichts ausführlich erläutert wurden und der Anleger sachgerecht aufgeklärt wurde, könnten Ersatzansprüche, welche sich u.a. auf die Rückabwicklung richten, gegeben sein.
Aber auch dann, wenn keine Beratung stattfand und Schadensersatzansprüche gegen Berater u.a. ausscheiden, ist im Falle einer Insolvenz ratsam, zeitnah tätig zu werden, um nicht völlig leer auszugehen. Da Genussrechte grundsätzlich nachrangig behandelt werden, ist für den Fall einer Insolvenz mit kaum einer relevanten Quote zu rechnen und schon deshalb ist dringend die Sicherung noch vorhandenen Vermögens ratsam. Auch hierzu bedarf es einer sachgerechten Beratung, welche durch die Kanzlei Widmaier & Seelig angeboten wird.
Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.
Prokon-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon anschließen.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 06.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.