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Rechtschutzversicherung: Versicherungsschutz bei Anlegerbeteiligungen abgelehnt! Was nun?

Der Schadensersatzprozess sollte deshalb vom Anleger selbst bezahlt werden

(lifePR) (Dieburg, )
Die Schadenshäufigkeit bei Anlegerbeteiligungen als stiller Gesellschafter/atypisch stiller Gesellschafter an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts brachte die Rechtschutzversicherer auf die nahe liegende Idee, derartige Schäden auf die Ausschlussliste zu setzen.

Eine beklagte Rechtsschutz¬versicherung lehnte Versicherungsschutz ab, weil nach einer Aus¬schlussklausel ihrer ARB kein Versicherungs¬schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Recht der ... stillen Gesellschaften“ bestünde.

Der Schadensersatzprozess sollte deshalb vom Anleger selbst bezahlt werden.

Der rechtliche Ansatz für eine freie Schadensfreistellung liegt freilich nicht an der Beteiligung selbst, sondern bei der Falschberatung, die zu einer schadenauslösenden Anlage geführt hat.

Dieser kleine Unterschied führte dazu, dass das OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-4 U 131/09 (LG Düsseldorf), konsequent richtig entschieden hat, dass der Anleger den Schadensersatzprozess, der auf eine Falschberatung zurückzuführen ist, durchaus unter Belastung des Rechtsschutzversicherers führen darf.

Natürlich muss im Einzelfall der Tatbestand genau geprüft werden, auch darauf, ob eventuell andere Ausschlusstatbestände greifen, die in der Police vereinbart sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen.

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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