Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank die Klägerin nicht über den sog. "negativen Marktwert" aufgeklärt hat. Eine solche Aufklärungspflicht ist erst kürzlich vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.03.2011 Az. XI ZR 33/10 klargestellt worden. Folgerichtig sprach das LG Stuttgart der Klägerin schon allein aus diesem Grund die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu.
Eine weitere Pflichtverletzung sah das Gericht in der Tatsache begründet, dass die Bank der Klägerin die zwei streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte in Form eines "Cap" und eines "Floor" als sogenannten "Zinscollar" beschrieben hat, der geeignet sei, steigenden Zinsen entgegenzuwirken, die der Klägerin bei ihren variabel verzinslichen Bauträgerkrediten drohten.
Bei dem empfohlenen Zinscollar trägt jedoch der Kunde auch das Risiko fallender Zinsen, während er sich gleichzeitig gegen das Risiko steigender Zinsen absichert. Nach Auffassung des Gerichtes wäre ein solches Geschäft grundsätzlich unproblematisch, falls es auf den Nominalbetrag eines bestehenden Darlehens abgestimmt wäre. Im vorliegenden Fall jedoch bestand eine solche konkrete Bindung an den Nominalbetrag des Darlehens nicht. Vielmehr hat die Beraterin der Bank ohne konkrete Nachfrage beim Kunden schlichtweg unterstellt, dass im Bauträgergeschäft immer ein Fremdfinanzierungsbedarf bestünde und eine Absicherung daher unabhängig von den konkret vorhandenen Darlehen für die Kundin interessant sei. Dies entsprach jedoch nicht den von der Kundin genannten Zielen. Die Kundin wollte sich lediglich gegen steigende Darlehenszinsen im Bezug auf die aktuell bestehenden Darlehen absichern. Das von der Bank empfohlene Zins-Swap-Modell entsprach somit nicht den Anlegerinteressen.
Dieses Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Unterinstanzen konsequent umgesetzt wird und nicht nur bei den insoweit komplizierteren Spread Ladder Swaps Anwendung findet, sondern auch auf andere Zins-Swap-Formen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden! Jeder Anleger sollte daher vor der Geltendmachung von Ansprüchen seinen eigenen Fall anwaltlich überprüfen lassen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.
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