Die vermittelnden Banken und andere Berater taten das ihre, hohe Erwartungen an die Rendite zu wecken. Über tatsächlich bestehende Risiken wurde hingegen meist nicht hinreichend aufgeklärt. Zahlreiche Anleger, welche in Schiffsfonds investiert haben, wurden von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere Probleme.
Spätestens nach Eintritt der Finanzkrise im Jahr 2008 konnten aufgrund eines weltweiten Produktionsrückgangs und des damit einhergehenden Niedergangs an benötigten Transport-kapazitäten Schiffe als Anlageobjekte nicht als sicheres Investment bezeichnet werden.
Allerdings wurden auch nach 2008 noch zahlreiche Schiffsfondsanteile mit unzureichender Risikoaufklärung und teils beschönigten Zahlen an den Privatanleger gebracht.
Tatsächlich bestehende Risiken, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können, wurden teilweise überhaupt nicht erwähnt, auch nicht, dass im Falle einer Insolvenz die Anleger ihre gesamte Anlagesumme endgültig verlieren können.
Allerdings haben Privatanleger in allen Fällen einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung gute Aussichten auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, hat der Berater Schadenersatz zu leisten.
In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern, sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht Ansprüche zustehen, welche durchzusetzen wären. Zwar lehnen zahlreiche Versicherer zunächst eine Deckung ab. Begründet wird dies meist mit Verweis auf eine Klausel, welche eine "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", ausschließt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts München vom Oktober 2011 sind die zugrundeliegenden Klauseln allerdings unwirksam und der betroffene Anleger hat gute Aussichten, nunmehr eine Deckungszusage zu erhalten.
Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, wie es zum Beispiel bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten Seelig und Widmaier der Fall ist ist - spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht so wie für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.