Schiffsfonds sind als Steuersparmodell interessant. Der Schiffsfonds erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Ergebnis aus diesem Gewerbebetrieb wird auf die Anleger verteilt, die dann im Rahmen ihrer Einkommensteuer auf Gewinne die Steuern zahlen. Der Schiffsfonds selbst zahlt keine Steuer. Anfallende Verluste können von den Anlegern abgesetzt werden.
Im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber in § 5a EStG die sog. Tonnagesteuer eingeführt. Dabei handelt es sich um die Besteuerung des fiktiven Gewinns. Dieser Gewinn berechnet sich nach der Nettoraumzahl des jeweiligen Schiffes, welches vom Fonds betrieben wird. Die Tonnagesteuer bewirkt, dass dem Anleger pauschal ein Gewinn zugewiesen wird, den er dann mit seinem individuellen Steuersatz versteuern muss. Ab einer Gesetzesänderung in 2005 muss ein Fonds von Anfang an festlegen, ob er nach Tonnage versteuern will. Er ist dann 10 Jahre daran gebunden. Bis 2005 war das Kombimodell beliebt. Danach konnten Gewinne und Verluste in den ersten Jahren normal versteuert werden und danach wurde zur Tonnagesteuer übergegangen. Hintergrund war der Umstand, dass ein Schiffsfonds zu Beginn meist Verluste macht, die steuerlich gut absetztbar waren. Kommt der Schiffsfonds dann in die Gewinnzone, ist die Tonnagesteuer günstiger, weil jetzt weniger Gewinn zu versteuern ist.
In der Krisenphase mit Verlusten des Schiffsfonds muss der Anleger dennoch die fiktiven Gewinne versteuern. Er hat nicht die Möglichkeit, die Verluste steuerlich absetzen zu können.
Das Kombimodell birgt zudem ein weiteres häufig unbekanntes Risiko, warnt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens: Beim Wechsel von der "normalen" Besteuerung zur Tonnagesteuer wurden Buchwert und der damals aktuelle Marktwert des Schiffes festgelegt. Der Differenzbetrag wird stuerwirksam, sobald das Schiff verkauft wird.
Der Buchwert des Schiffes wurde in den ersten Jahren meist so stark wie steuerrechtlich möglich nach unten festgelegt. Der Marktwert von Containerschiffen war jedoch besonders in den Boomjahren relativ hoch. Sollte ein Fonds gezwungen sein, sein Schiff/seine Schiffe nun zu verkaufen, wird der Erlös höchstwahrscheinlich deutlich widriger ausfallen, als der zuvor festgesetzte Marktwert. Es kann vorkommen, dass der Verkaufspreis dann nicht ausreicht, um die Steuerschuld zu tilgen. Dies hat zur Folge, dass die Anleger noch Steuern aus dem Verkauf nachzahlen müssen. Also das Schiff ist weg und es kommt noch zu einer Steuernachzahlung.
Wenn Sie sich jetzt an das Gespräch bei der Zeichnung des Schiffsfonds erinnern, wird dieser steuerliche Umstand bestimmt kein Thema gewesen sein. Häufig hat der Vertrieb der Schiffsfonds nur die steuerlichen Vorteile in den Vordergrund gerückt. Sie wurden als Anleger auf die negativen steuerlichen Aspekte nicht ausreichend hingewiesen. Jetzt wären aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu prüfen. Damit sollten Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds 2012" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.