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Solarwatt AG Insolvenz - Fristen beachten!

Im Insolvenzverfahren der Solarwatt AG aus Dresden stehen demnächst dringende Termine an

(lifePR) (Dieburg, )
Die Anleger, die Inhaberschuldverschreibungen gezeichnet haben, müssen unbedingt ihre Forderungen beim Sachwalter bis zum 03.09.2012 anmelden.

Bereits am 27.08.2012 findet die Gläubigerversammlung nach Schuldverschreibungsgesetz statt. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger zur Wahrnehmung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren.

Das Insolvenzgericht schlägt vor, einen gemeinsamen Vertreter nicht zu wählen. "Sollte ein solcher Beschluss gefasst werden, müssen die Anleger ihre Rechte im Insolvenzverfahren selbst ausüben", weist Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena hin. "Wir werden die Termine im Interesse unserer Mandanten wahrnehmen, die Forderungen fristgerecht anmelden und darauf achten, dass die Anleger nicht von anderen Gläubigergruppen benachteiligt werden", so Geißler weiter.

Der nächste wichtige Termin ist dann der 11.09.2012, an welchem der Berichtstermin stattfindet und über das Sanierungskonzept abgestimmt werden soll. Anleger, die nicht selbst anreisen können, sollten sich vertreten lassen, um nicht ihrer Stimmrechte verlustig zu gehen.

Insgesamt wurden von der Solarwatt AG Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 25 Mio. begeben. Über ein Sanierungsverfahren soll versucht werden, dass Unternehmen zu retten. Die Stadt Dresden hat bereits bekannt gegeben, auf aus der Sanierung resultierende Steuerforderungen in Millionenhöhe verzichten zu wollen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Solarwatt AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
mhg
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