Geplant waren in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und in Immobilien zu investieren. Den Anlegern wurde als Anlagestrategie die Rentabilität, eine Risikoabwägung und auch eine Wertbeständigkeit der Anlagen verkauft. Das Beteiligungsmodell sah eine Mindestbeteiligungssumme von 5.000 vor, wobei diese in Form einer Einmalzahlung oder in Raten mit einer Rate von 50 bedient werden konnte. Das gesamte Modell war als typisch stille Gesellschaft ausgestaltet, wobei Nachschussverpflichtungen vertraglich ausgeschlossen sein sollten.
Geworben wurde damit, dass die Anleger mit dieser Beteiligung kein unnötiges Risiko eingehen würden, weil alle Anlagen auf ein sorgfältiges analysiertes individuelles Risikoprofil abgestimmt seien und die Finanzanlagen einer ständigen Kontrolle unterlegen. Als Rendite wurde den Anlegern mitgeteilt, dass man ca. 9 % bis 16 %! jährlich erzielen könnte. Das Drei-Säulen-Modell sah eine Investition der Swiss Global Life in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien vor, wobei die Immobilieninvestitionen 70 % des Anlagebetrages ausmachen sollten. Die Laufzeit variierte, und dies ist bereits ungewöhnlich, von 5 Jahren bis zu 20 Jahren. Gewinnanteile und Ausschüttungen wurden mit sage und schreibe 80 % des Gewinns an der typisch stillen Gesellschaft angegeben.
Nur selten erfuhren die Anleger, dass das hauptsächliche Geschäftsfeld im Hinblick auf die Immobilieninvestitionen auf Mallorca stattfinden sollte. Teilweise wurde den Anlegern sogar mitgeteilt, dass ein Risiko eines Kapitalverlustes ausgeschlossen sei. Dies deshalb, da bei Immobilieninvestitionen die Grundschuld als Sicherheit diene.
Derzeit prüfen Vertrauensanwälte des BSZ e. V. Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Insbesondere gegenüber den Anlageberatern und Anlagevermittlern einer solch typisch stillen Gesellschaftsbeteiligung können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Grundlage hierfür wäre eine fehlerhafte und unvollständige Aufklärung und/oder Beratung bzw., und dies ist in einigen Fällen anzunehmen, auch der Aspekt einer arglistigen Täuschung des Anlegers.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Anlageberater vollständig über sämtliche Risiken einer derartigen Investition aufklären. Es muss eine wirtschaftliche Plausibilität geprüft werden. Die Beratung muss anleger- und anlagegerecht sein, d. h. muss insbesondere den Anlagezielen entsprechen und darf selbst nicht so ausgestaltet sein, dass sie den Anlagezielen zuwider läuft. Ein Aspekt könnte auch eine frühzeitige Veräußerung einer derartigen Beteiligung gewesen sein. Sollten Anlageberater die Investition als sicher dargestellt haben, liegt hierin ein weiterer Ansatz für Schadenersatzansprüche. Bei der hier benannten Investition handelt es sich nämlich um eine spekulative und unternehmerische Investition, welche per se schon mit einem Totalverlustrisiko belegt ist.
Wie Anleger berichten, wurden im Rahmen der vereinbarten Ratenzahlungen seit Anfang letzten Jahres keine Raten mehr eingezogen. Dies lässt darauf schließen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit vollständig eingestellt hat.
Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. "Swiss Global Connect AG" beizutreten.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24. Januar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw