Hierbei ist immer wieder das Phänomen festzustellen, dass die Urteilszitate schlichtweg falsch sind. Oft handelt es sich um Zahlendreher, bei denen nicht feststeht, ob sie bewusst oder unbewusst "Eingebaut" worden sind.
Beides ist gleichermaßen unerfreulich, denn eine bewusste Falschangabe ist auch eine bewusste Irreführung und ein Zahlendreher lässt erkennen, dass die quellenbezeichnende Stelle nicht präzise arbeitet. Noch unerfreulicher ist, dass sich das falsche Zitat durch vermutliches Abschreiben der ursprünglichen Quelle auch noch in Windeseile als "Das Zitat" im Internet ausbreitet. Wird das falsche Zitat verwendet, entlarvt es den Verwender als denjenigen, der die Entscheidung gar nicht gelesen haben kann, eben weil es unter der zitierten Fundstelle gar nicht existiert.
Zuverlässiger erscheinen dann schon Kanzleien, welche über die Urteilsinhalte und deren Konsequenzen, wobei sie die Aktenzeichen zu den Entscheidungen nicht zitieren, weil sie -aus wirtschaftlich verständlichen Gründen- es vorziehen, dass der Mandant das Fachwissen bei ihnen abfragt.
Ein Beispiel: eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München zur Kickback Offenlegungspflicht auch für Anlageberater wurde im Internet-Pressemitteilungen mit dem Az.: 22 O 1997/09 und ohne Datumsbenennung zitiert, während das richtige Az.: lautet 22 O 1797/09, Urteil vom 20.02.2010.
Für die Mitglieder des BSZ besteht die Möglichkeit, auf das das richtige Zitat und eine erste. Bewertung der Auswirkungen der zitierten Entscheidung über ausgewählte Rechtsanwälte zuzugreifen.