Der VIP 2 zeichnete sich dadurch aus, dass die Anleger zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 55 % der gezeichneten Einlage zuzüglich Agio einzahlen mussten. Der Restbetrag der Einlage sollte durch Gewinne aufgefüllt werden. Da die Investitionen des Fonds keine entsprechenden Gewinne abgeworfen haben, mit denen eine Auffüllung des Kommanditkapitals möglich gewesen wäre, droht den Kommanditisten weiterhin eine mögliche Nachschusspflicht bis zur Höhe des noch nicht gezahlten Restbetrags in Höhe von 45% der gezeichneten Einlage.
Zur Verdeutlichung: bei einer gezeichneten Einlage von EUR 100.000 haftet ein VIP 2 - Anleger rein rechtlich nach wie vor mit bis zu EUR 45.000. Unter Umständen zeichnet sich hinsichtlich des Risikos der Nachschusspflicht aber eine Lösung zugunsten der Anleger ab. Derzeit befindet sich die Fondsgeschäftsführungs-GmbH in Gesprächen, u. a. auch mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, um Möglichkeiten zu erörtern, wie die Nachschusspflicht von den Anlegern abgewendet werden kann. Da diese Gespräche noch nicht abgeschlossen sind, liegt ein offizielles Angebot noch nicht vor.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der zahlreiche VIP Medienfondsanleger betreut, würde ein derartiges Angebot, welches noch im Detail genau geprüft werden müsste, grundsätzlich begrüßen. Da sich die involvierten Banken nach dem derzeitigen Stand an einem Vergleichsangebot nicht beteiligen wollen, ist allerdings darauf zu achten, dass Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank in einer derartigen Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Der Anleger hat dann grundsätzlich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch die Möglichkeit, nicht nur die Befreiung von einer etwaigen Nachschusspflicht zu erreichen, sondern darüber hinaus auch die Rückzahlung des investierten Eigenanteils zuzüglich Agio durch die beratende Bank.
Gegenüber der Bank oder Beratungsgesellschaft, die dem Anleger den Fonds empfohlen hat, kann auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anleger, die einen VIP 2 - Anteil erworben haben, nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anleger eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung, beispielsweise das Verlustrisiko, das bis zu einem Totalverlust reichen kann, das Risiko einer eventuellen Nachschusspflicht oder über die nur eingeschränkte bzw. fehlende Handelbarkeit der Kapitalanlage aufzuklären. Darüber hinaus besteht, wenn ein Mitarbeiter einer Bank die Beratung durchgeführt hat, grundsätzlich auch die Pflicht, über Rückvergütungen aufzuklären. Anleger, die sich an der Film & Entertainment VIP 2 GmbH & Co. KG beteiligt haben, sollten daher eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen. Dies auch deshalb, weil unter Umständen zum 31.12.2010 eine Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen kann.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "VIP" anzuschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular: http://www.fachanwalt-hotline.eu/...