Beispiel: Wohnungsmakler lassen sich den Maklernachweis gewöhnlicher weise erst vor der Haustür des Mietobjekts unterschreiben, wodurch dann der Vertrag mit dem Makler zustande kommt. Dann reicht es für den Makler nun nicht aus, ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren. Er muss auch darauf achten, dass Sie als Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (im Zweifel auf Papier) ausdrücklich verlangen, dass mit Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und die Kenntnis davon bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Dienstleistung vollständig erbracht hat. Geschieht das nicht, könnten sie nach Besichtigung der Wohnung einfach den Maklervertrag widerrufen.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Vergütungsanspruch des Maklers mangels geschlossenen Hauptvertrags (z. B. Mietvertrag) noch nicht entstanden und sie hätten sie nach allgemeiner Meinung auch keinen Wertersatz zu leisten. Denn die Provision auslösende Leistung des Maklers liegt gerade nicht im Zeigen der Wohnung. Später schließen sie dann den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Zu diesem Zeitpunkt stehen sie jedoch in keinem Vertragsverhältnis mehr mit dem Makler, müssen somit auch keine Provision zahlen.
So erstaunlich sich das Beispiel anhört, so gefährlich sind die neuen Regeln für die Unternehmen, die mit Verbrauchern Geschäfte machen wollen.
Im Ergebnis will der Gesetzgeber den Verbraucher durch die Vorschriften zu den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen schützen und gestaltet Fehler zu Lasten der Unternehmer aus. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen.