Immer mehr Mandanten beklagen sich über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen.
Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen dazu, dass der durchschnittliche Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.
Macht der Anwalt Fehler, stehen die Mandanten oft vor dem Nichts. Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt dagegen sind sehr hoch. So muss der Mandant beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht.
Auch der Hinweis eines Gerichts auf eine Fristversäumung löst nicht den Beginn der Verjährungsfrist aus. Mit der Entscheidung vom 6.2.2014 (AZ IX ZR 245/12) hat der BGH die Latte für den Verjährungsbeginn beim Anwaltsregress hoch gelegt. Es führt zu einem späteren Beginn der Verjährung. Der anwaltlich vertretene Mandant darf seinem Rechtsberater vertrauen und muss nicht dessen Tätigkeit laufend rechtlich prüfen lassen. Daher beginnt die Verjährung nicht schon dann zu laufen, wenn ein Gericht auf einen möglichen Anwaltsfehler hinweist. Solange der Anwalt zur Fortsetzung eines Rechtsstreits rät, beginnt die Verjährung nicht zu laufen, es sei denn, der Mandant hat aus anderer Quelle sichere Kenntnis der Pflichtverletzung. Das dürfte aber der Ausnahmefall sein.
Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen. Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.
Die Verfolgung von Rechtsansprüchen - gerade gegen den eigenen Anwalt - kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern. Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Sie scheuen sich aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen den eigenen Anwalt anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren.
Doch auch die mutigen Kämpfer, die keine Schwierigkeiten fürchten und ihre Ansprüche einklagen, müssen sich des Risikos einer Prozessführung bewusst sein. Im Falle eines Prozessverlustes erhält der Kläger keinen Schadenersatz, sondern muss zudem sämtliche Prozesskosten (Gerichtsgebühren, eigene sowie gegnerische Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) übernehmen.
Der BSZ e.V. und seine Partner verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass vom eigenen Anwalt geschädigte Mandanten nicht mehr auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Der Prozessfinanzierer des BSZ e.V. übernimmt nach erfolgreicher Prüfung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs für die Betroffenen das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich und im Berufsrecht für Anwälte wissen diese Spezialisten wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken, Rechtsanwälte usw. geltend gemacht werden können.
Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost unter dem Stichwort "Anwaltshaftung" bei dem BSZ e.V. angefordert werden.