Doch hier ist Vorsicht angebracht:
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen läuft am 26.04.2013 ab. Diverse Anleihegläubiger haben jedoch angekündigt, die Wahl anzufechten bzw. sogar die Beschlüsse ggf. im Wege der Anfechtungsklage anzufechten. Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: „Ob somit die gemeinsamen Vertreter wirksam die Forderungen werden zur Insolvenztabelle anmelden können, steht somit nicht mit 100%iger Sicherheit fest, da Klagen gegen die Beschlüsse noch nach dem 26.04.2013 eingereicht werden könnten.“
Aus diesem Grunde rät der BSZ e.V. den Anleihegläubigern, die Forderungen zur Sicherheit noch einmal selber anzumelden, auch um hier ein Stimmrecht für die Gläubigerversammlung am 22.05.2013 zu erhalten.
Auch haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen für Anleger der Anleihe WGFH06 die ersten Güteanträge gegen die Prospektverantwortlichen zur Verjährungshemmung eingelegt, auch erste Klagen sind in Vorbereitung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Unserer Ansicht nach enthält der Verkaufsprospekt zur Anleihe WGFH06 zahlreiche Prospektfehler, er ist zu optimistisch dargestellt und stellt die wahre Situation unserer Ansicht nach nicht richtig dar. Wir sind daher optimistisch, gegen die Prospektverantwortlichen erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Eventuell könnte hier auf die D & O-Versicherungen der Verantwortlichen zugegriffen werden.“
Hier sollten Anleger der Anleihe WGFH06 aber unbedingt berücksichtigen, dass am 26.04.2013 taggenau Verjährung eintreten wird. Die Verjährung kann auch durch einen kostengünstigen Güteantrag gehemmt werden. Bei diversen anderen Anleihen ist bereits Verjährung eingetreten. Auch Anleger der Anleihe WGFH07 können noch Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geltend machen.
Betroffene WGF-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft WGF Anleihen anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben