Heute wurden die Sachen verhandelt. Es ging um die Verfügungen bei den Fonds Fünfundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 65), Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland Gmbh & Co. KG (Holland Nr. 67), Achtundsechzigste IFH geschlossener Immobilenfonds für Holand GmbH & Co. KG (Holland Nr. 68) und die Neunundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 69). Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben die Verhandlungen beobachtet.
Rechtsanwalt Gröpper: "Das Gericht stellte klar, dass es die Beschlüsse über die Ein- und Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems für eine Satzungsänderung hält und deshalb mindestens 75% der Anleger für diese Beschlüsse stimmen müssen. Das war bei den Wölbern-Fonds Holland Nr. 67, Holland Nr. 68 und Holland Nr. 69 nicht der Fall. Das reichte dem Gericht; es wird an dem Verbot festhalten."
Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in dem von Ihnen vertretenen Prozess gegen die Geschäftsführung des Fonds Holland Nr. 52 (Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG) genau so argumentiert. Deshalb gehen die Rechtsanwälte, die auch die BSZ e.V. Schutzgemeinschaft für Wölbern-Invest-Holland-Fonds-Anleger mit betreuen, davon aus, dass die Entscheidung auch in der Sache Bestand haben wird.
Zudem führte der Richter aus, dass er in dem Umstand, dass es sich bei den Unternehmensverantwortlichen der an dem System teilnehmenden Gesellschaften weitestgehend um dieselben Personen handelt, eine zusätzliche Gefährdung der Interessen der Anleger sieht. Es sei unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der handelnden Personen effektiv kontrolliert werden.
Im Fall Holland Nr. 65 tat sich das Gericht schwerer. Dort hatten etwas mehr als 75% der Anleger für die Einführung des Liquiditätsmanagement-Systems gestimmt. Ob in dem Fall die von den Anlegern behaupteten formellen Verfahrensfehler für das Verbot der Beschlüsse ausreichen werden, ist noch nicht abschließend entschieden worden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Es sieht so aus, als wenn das Gericht das nicht genügen lässt. Eine Präzidenzwirkung sehen wir aber nicht. Der Antragsteller hat die Frist zur Mitwirkung an den Informationsrechten der Mitgesellschafter in dem Fall unglücklicherweise so gesetzt, dass die erst nach der Beendigung des Umlaufverfahrens ablief. Deshalb vertrat der Richter die Meinung, dass die rechtzeitige Erfüllung der Informationspflichten denknotwendig keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben konnte. In den Fällen, in denen die rechtzeitige Erledigung des Informationsanspruchs gefordert wurde, könnte das deshalb ganz anders aussehen."
Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.