Eine Planinsolvenz kann nur verhindert werden, wenn wir für mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erhalten, dass Sie uns Ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen werden und einer Auszahlung innerhalb von 12 Monaten, die auch in Raten erfolgen kann, zustimmen (1. Ankreuzmöglichkeit) oder ausreichend durch Neuzeichnungen unterstützt werden (2. Ankreuzmöglichkeit).
Rechtsanwalt Geißler sagt hierzu: ,,Wenn man sich vor Augen führt, dass 95 % des Genussrechtskapitals einen Betrag in Höhe von mindestens 1.314.545.092 EUR ausmacht, so erscheint es schlicht unrealistisch, dass die Genussrechtsinhaber bei der momentanen unklaren Faktenlage und ohne Vorlegung testierter Abschlüsse des Unternehmens diesen Verzicht erklären und sich zusätzlich noch auf eine Ratenrückzahlung innerhalb von 12 Monaten einlassen werden.
Nach eigenen Angaben der PROKON wurden bisher Kündigungen in Höhe von lediglich 8,36 Mio. EUR zurückgenommen. Demgegenüber bestünden bereits aktuell noch Kündigungen in Höhe von 150,43 Mio. EUR.
Genussrechtsinhaber sollten sich daher von erfahrenen Rechtsanwälten beraten und vertreten lassen. Im Rahmen einer Planinsolvenz kann unter Mithilfe der Genussrechtsinhaber und deren Anwälten eine Unternehmensfortführung erarbeitet werden, die es vor allen auch den Genussrechtsinhabern erlauben kann, an einem dann wieder gesunden Unternehmen zu partizipieren.
Um dieses Ziel erreichen zu können ist eine starke Bündelung der Genussrechtsinhaberinteressen zwingend notwendig. Daher bestehen sehr gute Gründe sich der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. bereits jetzt anzuschließen, um frühzeitig die notwendigen Weichen zu stellen.
Ferner gilt es die individuellen Ansprüche der einzelnen Genussrechtsinhaber zu prüfen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft PROKON gegründet.