"Die Bekanntgabe der Flächen ist sehr wohl von höchstem öffentlichen Interesse und zwar nicht nur für die gesamte Landwirtschaft, sondern insbesondere auch für den Naturschutz, die Verbraucher, für Imker und für die große Anzahl von Gärtnern und Kleingärtnern im Land", entgegnet Dr. Ina Walenda, Agraringenieurin beim BUND. Das Erbmaterial von gentechnisch verändertem Raps überträgt sich auf sämtliche Kohlarten, wie Broccoli, Rosenkohl, Steckrüben und Wirsing bis zu Radieschen. Ein Nebeneinander von herkömmlichem Raps und gentechnisch manipuliertem Raps ist wegen des hohen Auskreuzungspotentials der Rapspflanze ausgeschlossen. "Für die Verbraucher wäre es mit der Wahlfreiheit beim Kauf von Lebensmitteln vorbei, insofern haben sie ein Recht zu erfahren, wo genau ihre Lebensmittel herkommen und ob die Gefahr einer gentechnischen Kontamination besteht".
Für alle Nahrungsmittelproduzenten bedeuten gentechnische Verunreinigungen eine Imageschädigung bis hin zur Existenzbedrohung. Gentechnisch verunreinigte Lebensmittel sind nämlich nicht marktfähig. Um ihre Erzeugnisse optimal zu schützen oder ihre Anbauplanung ggf. umzustellen, ist eine exakte Kenntnis der Standorte der Gen-Raps-Flächen erforderlich.
"Bei einer Auskreuzung des Erbmaterials können sich die Eigenschaften des Gen-Rapses zudem auf Wildpflanzen übertragen. Diese werden dadurch in ihren Eigenschaften verändert. Die Auswirkungen auf die Natur sind unbekannt. Daher hat der Naturschutz ein großes Interesse an der Bekanntgabe der Flächen", so der BUND.
Das Argument des Ministeriums, es käme zu Feldzerstörungen im Falle der Bekanntgabe, ist wenig überzeugend, ist doch das zuständige Ministerium selbst in der Pflicht, zu veranlassen, die nicht zugelassenen Gen-Pflanzen zu vernichten. Unabhängig davon lehnen BUND wie auch andere Umweltverbände in Schleswig-Holstein illegale Feldzerstörungen strikt ab.
Hintergrund
Der BUND hatte am 14. September 07 beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) eine Anfrage auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (gemäß UIG-SH) gestellt und um die Bekanntgabe der entsprechenden landwirtschaftlich genutzten Flächen gebeten. Gegen den Bescheid erhebt der BUND Widerspruch.