Auf Grund von Übergangsfristen brauchen Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien weiterhin für eine Beschäftigung im Bundesgebiet eine Arbeitsgenehmigung- EU der Bundesagentur für Arbeit.
Staatsangehörige der Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören (Drittstaatsangehörige), benötigen nach wie vor für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig. Sie sind gleichzeitig Ansprechpartner für alle Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in bestimmten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese Zustimmung wird in einem behördeninternen Verfahren eingeholt.
Das Arbeitsmarktzulassungsverfahren wird ab 1. Mai nicht mehr in den Agenturen für Arbeit durchgeführt. Die Aufgabe wird ab diesem Zeitpunkt der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn, übertragen.
Innerhalb der ZAV wird das Arbeitsmarktzulassungsverfahren in den Standorten Bonn, Duisburg, Frankfurt/Main und München durchgeführt.
Informationen über die Neuorganisation des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens können auch im Internet unter www.zav.de Stichwort Arbeitsmarktzulassung nachgelesen werden.