Was war passiert?
Sabine H. hatte sich vor ihrer Urlaubsreise nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet und sich dort ihre Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Sie hatte eine Einladung erhalten, da ein Auswahlgespräch mit ihr geführt werden sollte und kam zu dieser Einladung nicht. Daraufhin wurde das Arbeitslosengeld eingestellt.
Wer arbeitslos ist, hat Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit, der Versichertengemeinschaft und dem Steuerzahler. Wie in einem Betrieb üblich, kann man auch hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dies vorher besprechen, beantragen und genehmigen lassen.
Arbeitslose sind nicht nur verpflichtet, sich selbständig intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, sie müssen zudem jederzeit den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können, also für die Arbeitsagentur an jedem Werktag erreichbar sein.
Einen Urlaubsanspruch wie er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es nach dem Sozialgesetzbuch nicht.
Nur wenn während der " Urlaubszeit" keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit, bis zu drei Wochen im Kalenderjahr - unter Fortzahlung der Leistung - in "Urlaub" zu fahren.
Erfährt die Agentur für Arbeit, wie bei Sabine H., nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub, so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden. Die Regelung bei Ortsabwesenheit gilt auch für Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Alg II).
Sabine H. hätte die finanziellen Nachteile und die daraus resultierenden Folgen vermeiden können, wenn sie das Merkblatt - das jedem Kunden bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigt wird - aufmerksam durchgelesen hätte. Die Merkblätter sind auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Bürgerinnen und Bürger -> Arbeitslosigkeit -> Arbeitslosengeld, Merkblatt 1) oder Arbeitslosengeld II (Merkblatt SGB II) eingestellt.