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Bundesagentur für Arbeit

Bitte beachten: Urlaub für Arbeitslose erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitsvermittler

(lifePR) (Leipzig, )
Angesichts der beginnenden Urlaubssaison möchten die Agentur für Arbeit Leipzig und auch die Jobcenter Leipzig und Leipziger Land darauf hinweisen, dass bei einer geplanten Ur-laubsreise von Arbeitslosen einige gesetzliche Regeln zu beachten sind.

Mit dem Bezug von Lohnersatzleistungen hat der Gesetzgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört, dass Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-sengeld II mit ihrer Arbeitsagentur beziehungsweise mit ihrem Jobcenter die geplante Orts-abwesenheit vorher abstimmen müssen.

Dabei ist wichtig: Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben. Erfolgt die vorherige Meldung nicht, werden die Leistungen zu Unrecht bezogen. Der Leistungsträger stellt die Zahlung ein und fordert die Überzahlungsbeträge zurück, wenn während dieser Zeit einer Einladung in die Arbeitsagentur oder das Jobcenter nicht nachgekommen wurde.

"Für insgesamt drei Wochen im Jahr können die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter das Arbeitslosengeld weiterzahlen. Wer mehr als drei Wochen nicht erreichbar ist, erhält für diese weitere Zeit keine Leistungen mehr", so der Sprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner. Der Zeitraum von drei Wochen kann innerhalb eines Kalenderjahres auch in mehreren Abschnitten genommen werden. Bei Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen am Stück erfolgt vom ersten Tag an keine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes oder Arbeitslosengeldes II.

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