Seit wann gibt es Saison-Kug?
Das Saison-Kug ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das System der Winterbauförderung.
Ab wann besteht Anspruch und in welchem Zeitraum wird Saison- Kurzarbeitergeld gezahlt?
Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Es wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) bei witterungsbedingtem (und konjunkturellem) Arbeitsausfall gezahlt.
In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März Was geschieht bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall?
Wir können bereits ab der ersten Ausfallstunde die wegen Witterung oder Auftragsmangel ausfällt Saison-Kug zahlen, sofern die vorhandenen Arbeitszeitguthaben aufgebraucht sind.
Warum werden nur im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten-, Landschafts und Sportplatzbau die Sozialversicherungsbeiträge erstattet?
Das Gerüstbauhandwerk hat hierfür (noch) keine tarifliche Regelung getroffen.
Mit welchen finanziellen Einbußen müssen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechnen?
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Einbußen sind abhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls.
Grundsätzlich beträgt das Saison-Kug 67 Prozent für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben. Ohne Kind gibt es 60 Prozent. Das sind die gleichen Leistungssätze wie beim Arbeitslosengeld.
Gibt es weitere Leistungen?
Als ergänzende Leistungen können wir Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld (ZWG, MWG) gewähren.
Wir wollen damit einen Anreiz zur Flexibilisierung und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle in den genannten Branchen schaffen.
Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde in Höhe von 2,50 € gewährt. In Betrieben des Gerüstbaus beträgt das ZWG 1,03 €.
Wenn in der der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar gearbeitet wird, wird MWG in Höhe von 1,- € für jede geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu 180 Stunden) erbracht. Diese Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, sie werden also netto ausgezahlt.
Hat Kurzarbeit Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes Sollte nach der Kurzarbeit dennoch Arbeitslosigkeit eintreten, wirkt sich der Bezug von Saison-Kug nicht mindernd auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus Inwiefern spart Saison-Kurzarbeit dem Betrieb Kosten oder ist sie sogar kostenneutral?
Nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung wird Arbeitsentgelt gezahlt. Für die Ausfallstunden wird Saison-Kug gewährt.
Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus werden auch die dafür zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet Damit ist die Saison-Kurzarbeit für umlagepflichtige Arbeitgeber nahezu kostenneutral. Für Betriebe des Gerüstbaugewerbes gilt diese Regelung allerdings nicht.
Wer beantragt das Saison-Kug?
Sowohl die Anzeige des Arbeitsausfalls als auch die Auszahlung des Saison-Kug erfolgt durch den Arbeitgeber.
Können auch kleine Betriebe Saison-Kug anzeigen?
Ja. Saison-Kurzarbeit kann unabhängig von der Betriebsgröße angezeigt /beantragt werden.
Kann ein Betrieb während der Saison-Kurzarbeit Personal entlassen oder einstellen?
Betriebsbedingte Entlassungen sind möglich, allerdings besteht für die gekündigten Arbeitnehmer kein Anspruch auf Saison-Kug. Einstellungen können vorgenommen werden, sofern sie nachweislich zwingend erforderlich sind.