Wer als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat, erhält derzeit für eine Übergangszeit von zwei Jahren monatlich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Dieser beträgt im ersten Jahr höchstens 160 Euro, im zweiten Jahr 80 Euro. Dieser befristete Zuschlag wird ab Januar nicht mehr gezahlt.
Ebenfalls nicht mehr gezahlt wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen werden die Zeiten des Leistungsbezuges unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung gemeldet.
Auslaufen wird Ende dieses Jahres auch der Zuschuss zu den Beträgen zur Rentenversicherung. Dies betrifft erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor ihrem Bezug der Grundsicherungsleistung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, größtenteils Selbständige.
Auf politischer Ebene wird derzeit noch die geplante Regelsatzerhöhung sowie die Einführung des Bildungspaketes für Kinder und junge Erwachsene in der Grundsicherung diskutiert. Auch die Änderung der Zuverdienstmöglichkeiten für Hartz IV Empfänger bedürfen noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Um den Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen, soll der Erwerbstätigenfreibetrag bei Einkommen zwischen 800 und 1.000 Euro angepasst werden. Künftig würde dann ein höherer Zuverdienst verbleiben, weil nur eine Anrechnung von 80 statt 90 Prozent erfolgen soll.
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