Für Absolventen der beiden neuen Freiwilligendienste soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers auch ein Kindergeldanspruch bestehen. Hierzu müssen allerdings noch gesetzliche Vorschriften im Bereich des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes angepasst werden.
Solange diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann von den Familienkassen noch kein Kindergeld ausgezahlt werden. Wenn das Gesetzgebungsverfahren im Herbst abgeschlossen ist, wird für die Berechtigten das Kindergeld auf Antrag rückwirkend ausgezahlt.
In der Praxis bedeutet das: die Eltern aller jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen der beiden neuen Freiwilligendienste (Internationaler Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst) antreten, können nach Antritt des Dienstes einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Die Familienkassen stellen diese Anträge zurück und bearbeiten sie, sobald die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften geändert wurden. Wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wird das Kindergeld rückwirkend für den gesamten Zeitraum, für den ein Anspruch bestand, ausgezahlt.
Für Freiwillige unter 25 Jahren, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) bzw. ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren, ändert sich nichts: hier besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.