Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb von vier Monaten eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen-, Ökologischen- oder Kulturellen Jahres aufnehmen oder eine Au- Pair- Tätigkeit antreten. Auch wer innerhalb dieser Zeit seinen Bundeswehr- oder Zivildienst antritt, muss nicht in die Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden.
Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum unter Umständen auch ohne Arbeitslosmeldung erfüllt.
Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten allerdings überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Umstände persönlich in seiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Nähere Auskünfte zu Rentenanwartschaftszeiten erteilt der zuständige Rententräger.