Zum Jahresbeginn 2012 gilt für konjunkturelle Kurzarbeit in Unternehmen weitestgehend wieder das Recht vor der Wirtschaftskrise 2009. Das bedeutet im Einzelnen:
- Arbeitgeber tragen wieder allein die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.
- Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich, wenn für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausfallen.
- Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Bildung von Minussalden bei Arbeitszeitschwankungen sind vor der Nutzung von Kurzarbeit grundsätzlich auszuschöpfen.
- In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt damit die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaus entfällt diese Erstattung komplett.
- Zeitarbeitsunternehmen können keine konjunkturelle Kurzarbeit durchführen.
Betroffene Betriebe, die entweder bereits in Kurzarbeit sind oder Kurzarbeit anzeigen wollen, können sich an das Bearbeitungsbüro Arbeitgeber / Träger ihrer zuständigen Agentur für Arbeit wenden.