Dieses Ansinnen weist der Verwaltungsrat der BA als weitere ungerechtfertigte Belastung der Beitragszahlergemeinschaft zugunsten des Bundes zurück.
Die Beiträge für Kindererziehungszeiten sind mit der nun beschlossenen Änderung zum dritten Mal innerhalb eines Jahres Gegenstand legislativer Bemühungen. Zunächst wurde (mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen) der maßgebliche § 345a Abs. 2 SGB III, der die Beitragstragung durch den Bund regelte, aufgehoben. Danach wurde die Regelung mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wieder eingefügt. Nunmehr soll die Finanzierung der Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund auf die BA übergehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Gründe, die vor einem halben Jahr die Rücknahme der ersten Änderung bewirkten, nunmehr entfallen sind.
Der Sinn der Regelung, die Zeiten der Kindererziehung beitragspflichtig zur BA auszugestalten, steht dabei nicht zur Diskussion. Es handelt sich aber um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für deren Finanzierung die Steuerzahler und nicht die Beitragszahler in die Pflicht genommen werden müssen. Deshalb muss der Bund weiterhin diese Beiträge finanzieren. Der Verwaltungsrat lehnt es ab, die Zuordnung dieser Finanzierungslast von der "Kassenlage" der BA abhängig zu machen.