Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06 mit der Frage zu befassen, ob auch der schuldrechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils
("Call-Option") zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört. Er hat dies bejaht und damit eine in der Fachliteratur vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft gerichtete Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will. Für den BFH war entscheidend, dass sich der Inhaber des Optionsrechts mit dessen Veräußerung den Vermögenszuwachs der Gesellschaftsanteile verschaffen kann.
Im Urteilsfall war dem Letzterwerber die GmbH-Beteiligung 30 Mio. DM wert.
Davon hat er 20 Mio. DM an den Inhaber des Optionsrechts gezahlt und nach Ausübung der Option noch einmal 10 Mio. DM an den optionsverpflichteten Gesellschafter. Beim Verkäufer des Optionsrechts war ein steuerpflichtiger Gewinn auf der Grundlage des Verkaufspreises von 20 Mio. DM zu ermitteln.