Nach deutschem Recht sind gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (nur) Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Die Übertragung eines Lebensrückversicherungsvertrages auf eine andere Versicherung fällt aber nicht unter das Versicherungsteuergesetz. Für den BFH stellt sich die Frage, ob der gemeinschaftsrechtliche Begriff des "Versicherungsumsatzes" oder "Rückversicherungsumsatzes" (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich, Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) auch die entgeltliche Übertragung von Versicherungsverträgen umfasst und deshalb die Steuerbefreiung nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu gewähren ist.
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Übertragung von Versicherungsverträgen
Nach deutschem Recht sind gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (nur) Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Die Übertragung eines Lebensrückversicherungsvertrages auf eine andere Versicherung fällt aber nicht unter das Versicherungsteuergesetz. Für den BFH stellt sich die Frage, ob der gemeinschaftsrechtliche Begriff des "Versicherungsumsatzes" oder "Rückversicherungsumsatzes" (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich, Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) auch die entgeltliche Übertragung von Versicherungsverträgen umfasst und deshalb die Steuerbefreiung nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu gewähren ist.