Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kläger eine GmbH-Beteiligung mit Krediten finanziert hatte und die dafür angefallenen Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen wollte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dagegen nur zur Hälfte. Der Kläger machte - gestützt auf gewichtige Stimmen in der Fachliteratur - geltend, das Halbabzugsverbot sei verfassungswidrig.
Der BFH ist diesen verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht gefolgt.
Allerdings durchbreche das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen das objektive Nettoprinzip, nach dem im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Saldo der Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben zu bemessen sei. Gewinnausschüttungen der GmbH (und anderer Körperschaften) seien zwar nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Damit werde aber lediglich die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer auf der Ebene der GmbH berücksichtigt, so dass die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter keine Steuervergünstigung bedeute, sondern nur dazu diene, dass die Gesamtbelastung der Ausschüttung in etwa der tariflichen Einkommensteuer entspreche. Der nur hälftige Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen sei nicht folgerichtig.
Diese Durchbrechung des Nettoprinzips sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen ebenso zur Hälfte steuerfrei zu lassen wie die laufenden Gewinnausschüttungen. Für Veräußerungsvorgänge sei es sachgerecht, dem nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte anzusetzenden Veräußerungspreis auch nur die Hälfte der Anschaffungskosten gegenüberzustellen, weil sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertsteigerungen nicht erfasst werden könnten. Hätte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips für laufende Gewinnausschüttungen zu vermeiden, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so hätte er den systematischen Gleichlauf von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen im Halbeinkünfteverfahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen.