Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
Konkret ging es um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sportschützenzeitung werben. Die Entscheidung des BFH geht in ihrer Bedeutung aber weit über diesen Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.