Hatte der zuletzt in Deutschland wohnende Erblasser sein Kapitalvermögen nicht nur bei Banken im Inland, sondern auch im Ausland angelegt und muss der Erbe für den Erwerb der Kapitalforderungen gegen die ausländische Bank im Ausland Erbschaftsteuer zahlen, wird diese Steuer nicht auf die im Inland für den Erwerb des gesamten Kapitalvermögens erhobene Erbschaftsteuer angerechnet. Die Forderung gegen die ausländische Bank stellt nach deutschem Recht kein Auslandsvermögen dar, so dass das Anrechnungsverfahren des § 21 Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht greift. Im Ergebnis ist der Erbe bezüglich der Forderung gegen die ausländische Bank deshalb doppelt mit Erbschaftsteuer belastet.
Befindet sich die ausländische Bank in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, stellt sich die Frage, ob diese Doppelbelastung mit europäischem Recht, nämlich der Kapitalverkehrsfreiheit, vereinbar ist. Der BFH bezweifelt dies im Zusammenhang mit Kapitalforderungen gegen eine Bank in Spanien, deren Erwerb der spanischen Erbschaftsteuer unterlag. Er hat deshalb den EuGH angerufen und dabei auch die Frage gestellt, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbelastung verpflichtet wäre, auf seinen Steueranspruch zu verzichten.