So manche Krankenkasse scheine jetzt zu versuchen, unter dem Deckmantel fingierter Verhandlungen Diktatverträge in Open-House-Manier sowie Dumpingpreise durch die Hintertür einzuführen, so Reuter: „Dem stellen wir uns im Sinne der Patientinnen und Patienten entgegen.“ Der BIV-OT spricht sich für einheitliche Qualitätsmaßstäbe aus, die in Rahmenverträgen zwischen den Spitzenverbänden der Leistungserbringer und allen gesetzlichen Krankenkassen festgeschrieben werden.
Das Verbot von Ausschreibungen und Diktatverträgen geschah aus gutem Grund: Nachdem die Ausschreibung 2007 als Beschaffungsinstrument etabliert worden war, hatte es unter anderem bei der Inkontinenzversorgung große Qualitätseinbrüche gegeben. Nicht zuletzt die alarmierenden Zustände in diesem Bereich führten zum heutigen Verbot des Instruments Ausschreibung bei medizinischen Hilfsmitteln entsprechend § 33 SGB V.
* Die Anforderungen an Vertragsverhandlungen sind gesetzlich klar vorgegebenen. In § 127 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) heißt es dazu: „Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen.“ Außerdem ist festgeschrieben: „Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.“
** Bei Open-House-Verträgen schreibt allein die Krankenkasse als mächtige „Einkäuferin“ alle Bedingungen wie Preis, Lieferfristen oder Qualität vor, nach denen Patienten mit Hilfsmitteln zu versorgen sind. Änderungen sind nicht zulässig. Jedes Unternehmen, das die definierten Voraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag während dessen Laufzeit jederzeit beitreten – muss den Vertrag jedoch ohne Wenn und Aber akzeptieren, bei Strafe des Ausschlusses von der Versorgung.