Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Das Protokoll ermöglicht den deutschen und maltesischen Finanzbehörden, den anderen Staat um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen. Die neue Auskunftsklausel entspricht dem Standard, wie ihn die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat. Das bedeutet:
Für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, müssen vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten intransparenter Rechtsträger; diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können.
Malta folgt damit nunmehr den international weitgehend üblichen Rechtsgrundsätzen beim Auskunftsaustausch.
Hervorzuheben ist, dass ein Auskunftsersuchen auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden kann, wenn ein begründeter Verdacht der Steuerhinterziehung besteht.
Die Einigung mit Malta über den Auskunftsaustausch reiht sich ein in die vielfältigen Aktivitäten des Bundesministeriums der Finanzen zur Durchsetzung des OECD-Standards.
Das Protokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch die vertragschließenden Staaten und der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften.