Das Seearbeitsübereinkommen stellt weltweite Mindestanforderungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten auf Handelsschiffen. Vorgeschrieben sind:
- ein schriftlicher Heuervertrag mit Informationen zum Heuerverhältnis
- dreißig Kalendertage Jahresurlaub
- eine Heimreise während des Beschäftigungsjahres
- ein Anspruch auf medizinische Betreuung auch an Bord des Schiffes
- eine Beschwerdemöglichkeit auch in ausländischen Häfen
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen:
Die Bundesrepublik leistet durch die Ratifikation und Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens einen wichtigen Beitrag dazu, dass der internationale Wettbewerb um Fracht und Passagiere nicht auf Kosten der Arbeits- und Lebensbedingungen der Seeleute ausgetragen wird.
Die Vertragsstaaten werden zur Durchsetzung verpflichtet. Sie müssen Handelsschiffe, die unter ihrer Flagge fahren, auf die Einhaltung der internationalen Standards überprüfen und zertifizieren. Auch ausländische Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, werden überprüft. Bei Verstößen können Schiffe im Hafen festgehalten werden. Diese dürfen erst dann auslaufen, wenn der Verstoß behoben ist.
Die Bundesrepublik hat ihr Seearbeitsrecht bereits an die neuen Anforderungen angepasst. Kern der deutschen Umsetzungsgesetzgebung ist das Seearbeitsgesetz, das für die etwa 350 Handelsschiffe unter deutscher Flagge gilt. Zusammen mit ergänzenden Rechtsverordnungen ist es zum 1. August 2013 in Kraft getreten. So wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass deutsche Handelsschiffe bereits zertifiziert werden konnten. Damit ist die deutsche Handelsflotte auf das Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens am 20. August 2013 vorbereitet.
Der Text des Seearbeitsübereinkommens ist auf der Homepage der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu finden.