"Lockvogelangebote, die mit besonders niedrigen Zinsen werben, die aber in der Realität kaum ein Verbraucher erhält, sind künftig verboten", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner heute in Berlin. "Unterm Strich stehen für die Verbraucher mehr Transparenz und bessere Vergleichsmöglichkeiten." Änderungen zugunsten der Kunden gibt es ab
11. Juni 2010 auch bei der Beweislast bei Restschuldversicherungen sowie beim Kündigungsrecht.
Das neue Gesetz schreibt vor, dass in der Werbung für Verbraucherdarlehen nur ein realistisches Beispiel mit einem effektiven Jahreszins angegeben werden darf. Als realistisch gilt ein beworbener Zins, wenn sich zu diesen Konditionen mindestens zwei Drittel der angesprochenen Kunden tatsächlich Geld leihen können.
Im Zusammenhang mit Restschuldversicherungen erfolgt eine wichtige Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher. So muss der Darlehensgeber beweisen, dass der Abschluss einer Restschuldversicherung keine Voraussetzung für die Darlehensvergabe oder für die Darlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen ist. Andernfalls muss er die Kosten der Restschuldversicherung in die Gesamtkosten und den effektiven Jahreszins einrechnen.
Verbraucherdarlehen können künftig auch ohne Einhaltung einer Frist jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Verbraucherdarlehens wird auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (bzw. auf 0,5 Prozent bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr) beschränkt.
Die neuen Vorschriften für Kreditverträge mit Verbrauchern gelten mit gewissen Einschränkungen (Kündigung, vorzeitige Rückzahlung) auch für Kredite, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind.
Die genannten Neuregelungen treten am Freitag, 11. Juni 2010, in Kraft.