"Der Kinderwunsch von Eltern darf nicht am Geld scheitern. Deshalb müssen wir Paare mit unerfülltem Kinderwunsch unterstützen - egal, ob sie verheiratet sind oder nicht. Es ist nicht mehr zeitgemäß, unverheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch anders zu behandeln als Verheiratete. Deshalb öffne ich die Richtlinie, damit auch Paare, die ohne Trauschein leben, Unterstützung erhalten können", erklärt Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig. "Die Zahl der Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, steigt von Jahr zu Jahr. Familie ist da, wo Menschen bereit sind, füreinander einzustehen und dauerhaft Verantwortung zu übernehmen."
Eine moderne Familienpolitik muss sich an den gesellschaftlichen Veränderungen und den Lebenswirklichkeiten der Familien ausrichten. Immer mehr Paare leben heute auch ohne Trauschein glücklich zusammen. Die im Zusammenhang mit der Bundesinitiative zur besseren Unterstützung ungewollt kinderloser Paare durchgeführte sozialwissenschaftliche Milieuuntersuchung hat bestätigt, dass zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz auch nicht-verheiratete Paare von ungewollter Kinderlosigkeit betroffen sind: Der Anteil ist hier sogar doppelt so hoch (38 Prozent) wie der Anteil bei den Verheirateten mit unerfülltem Kinderwunsch (19 Prozent).
Bundesministerin Manuela Schwesig:
"Es ist ungerecht, dass die Kosten für die Kinderwunschbehandlung größtenteils von den Paaren selbst getragen werden müssen. Für viele Paare sind die Kosten nicht zu finanzieren. Deshalb müssten diese von den Krankenkassen übernommen werden. Solange dies nicht der Fall ist, möchte ich gemeinsam mit den Bundesländern diesen Paaren helfen.
Auf der einen Seite wird immer wieder gesagt, es werden zu wenige Kinder geboren - aber auf der anderen Seite erhalten nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch den Bund keinerlei finanzielle Unterstützungen bei Inanspruchnahme von Kinderwunschbehandlungen."
Nicht nur Ehepaare, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften von Mann und Frau können deshalb künftig eine finanzielle Unterstützung vom Bund erhalten, wenn:
- sich das Wohnsitzbundesland mit einem eigenen Landesförderprogramm in entsprechender Hinsicht finanziell beteiligt (zusätzliche Voraussetzungen können vom Land festgelegt werden),
- sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben,
- sie eine reproduktionsmedizinische Einrichtung im Wohnsitzbundesland nutzen,
- sie eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchführen wollen,
- und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V erfüllt werden, wie insbesondere die Altersbegrenzung: Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren.
Familie und Kinder zu haben, gehören für die meisten Menschen zu einem erfüllten Leben. Doch viele Paare versuchen lange vergeblich, ein Kind zu bekommen und wenn es nicht gelingt, ist es für die betroffenen Frauen und Männer oft eine große psychische und häufig auch partnerschaftliche Belastung. Aus diesem Grund hat das Bundesfamilienministerium im Jahr 2012 die Bundesinitiative "Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit" gestartet. Mit der am 01.04.2012 in Kraft getretenen "Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion" wurden zunächst nur Ehepaare finanziell unterstützt.
Voraussetzung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch den Bund sowohl für verheiratete als auch unverheiratete Paare ist, dass sich das jeweilige Hauptwohnsitzbundesland des betreffenden Paares durch ein eigenes Landesförderprogramm finanziell in entsprechendem Umfang beteiligt. Derzeit bestehen Bund-Länder-Kooperationen mit Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin.
Paaren, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden künftig Zuwendungen für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils gewährt. Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass bei verheirateten Paaren beim ersten bis dritten Versuch 50 Prozent der Gesamtkosten der Behandlung vorab durch die Krankenversicherung abgedeckt sind und somit die Bundeszuwendung bei allen vier Versuchen nur bezogen auf den verbleibenden "Eigenanteil" erfolgt (in Höhe von bis zu 25 Prozent).
Die zusätzliche finanzielle Bundesunterstützung ist Teil einer umfassenden Gesamtkonzeption mit weiteren Handlungsbereichen. Hierzu gehören unter anderem die Stärkung einer begleitenden psychosozialen Kinderwunschberatung sowie eine frühzeitige, bessere Information über Ursachen, Gründe und Folgen von ungewollter Kinderlosigkeit.
Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist es ein wichtiges Anliegen, die sehr belastende Situation von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch in unserer Gesellschaft deutlich sichtbar zu machen und das Thema künstliche Befruchtung zu enttabuisieren.