Die Reform wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ausgearbeitet und hat das Ziel, neuere medizinische Erkenntnisse umzusetzen und gesellschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Die jetzigen Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952.
"Diese Reform ist überfällig", betont Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.
"Wir passen den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Die Bedürfnisse von Frauen in der Schwangerschaft und nach der Entbindung haben sich grundlegend verändert, gerade auch im Hinblick auf Ausbildung und Berufsleben. Künftig werden auch Studentinnen und Schülerinnen das Recht auf Mutterschutz haben. Außerdem verbessern wir die Regelungen für Mütter von Kindern mit Behinderung", so Manuela Schwesig weiter.
Insgesamt wirkt die Reform der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegen. Sie steht zugleich auch für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten als es ihnen bisher gesetzlich möglich ist. Die Neuregelung enthält deshalb erstmals Mitspracherechte, die die Position der Frau stärken.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor:
* Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
* Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche Mutterschutz künftig auch Frauen in Studium, Ausbildung und Schule einbeziehen.
* In den Anwendungsbereich fallen auch die nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen, wie zum Beispiel selbständige Geschäftsführerinnen. Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und
Soldatinnen sowie Landesbeamtinnen und Landesrichterinnen ist das gleiche Schutzniveau sicherzustellen.
* Die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Zudem bekommen Frauen mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit.
* Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
* Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.
* Neu eingeführt wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Woche erfolgten Fehlgeburt.
Als Kernziele des Mutterschutzes verfolgt die Reform:
* die frühzeitige und sorgfältige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze,
* die aktive Einbeziehung der schwangeren und stillenden Frauen sowie
* die praxisgerechte Sicherstellung des Mutterschutzes auf der Höhe der Zeit
Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.