Fahrgäste können sich nun bei Streitigkeiten wegen der Verletzung ihrer bestehenden Rechte, etwa bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt, sowie bei Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gepäck an die söp wenden und dort ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren anstrengen. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass sich der Fahrgast mit seinen Ansprüchen bereits ohne Erfolg an das Verkehrsunternehmen gewandt hatte. Die söp prüft dann die Beschwerden und erarbeitet einen Schlichtungsvorschlag für eine einvernehmliche Streitbeilegung. Für den Fahrgast ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei. Er trägt lediglich seine eigenen Kosten zum Beispiel für Porto und Kopien oder gegebenenfalls Anwaltskosten.
Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sind seit dem 1. März 2013 in einer EU-Verordnung (EU Nr. 181/2011) geregelt. Sie betreffen im Wesentlichen den Fernbuslinienverkehr (250 km und mehr) und gelten für den Verkehrsunternehmer unmittelbar. Das deutsche Begleitgesetz ist am 27. Juli 2013 in Kraft getreten.
Die söp schlichtet in den Bereichen Bus-, Bahn-, Schiffs- und Flugverkehr, sofern sich die Unternehmen am Schlichtungsverfahren der söp beteiligen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Verkehrsunternehmen Mitglied im Trägerverein der söp ist.
Eine Liste der Unternehmen, die bei der Schlichtungsstelle Mitglied sind, finden Verbraucher unter www.soep-online.de
Im März 2013 hatten das Bundesverkehrsministerium und das Bundesverbraucherministerium die söp bereits als geeignete Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr anerkannt.